Infoabend - Änderungen im Betreuungsrecht  

Ingrid Isen, vom Betreuungsverein SKM Ortenau, seit 2010 selbst als Betreuerin tätig, informierte im Rahmen eines Infoabends im Beratungsforum des Vereins zu den Änderungen des Betreuungsrechts, die zum 01.01.23 in Kraft getreten sind. Diese weitreichende Novellierung orientiert sich deutlich mehr an den Bedürfnissen und Anforderungen der Betreuten, deren aktives Mitwirken angestrebt ist.

Wunsch und Wille der Betreuten haben Vorrang vor dem Wohl, dass der Betreuer aus seiner Sicht bewertet. In Jahresberichten müssen die Betreuer ihre Aufgaben, Besuche, Betreuungsaufgaben, Fortschritte etc. dokumentieren.

Auch die Beratungs- und Berichtsverpflichtung ist neu. Sie soll gewährleisten, dass der Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem intensiver wird. Diese jährlichen Rechenschaftsberichte müssen mit dem Betreuten besprochen werden. Die Aufgabenfelder im neuen Betreuungsrecht sind: Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Personensorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Post, Genehmigung von Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen. Der Fokus liegt also zukünftig mehr auf der Beziehung zwischen Betreuern und Betreuten. Auch die Rehabilitation der Betreuten ist zu berücksichtigen, Ziel soll soweit möglich eine Zustandsverbesserung sein.

Neu ist das Betreuungsorganisationsgesetz. Dort werden Aufgaben der Betreuungsbehörde geregelt und auch die Aufgaben der Betreuer. Nach dem neuen Gesetz sind neben Kindern und Eltern nun auch Geschwister als Familienmitglieder und somit als familiäre Betreuer anerkannt, zusätzlich sollen auch Personen mit ganz enger persönlicher Bindung als Familienmitglieder anerkannt werden. Dies müssen aber die Betreuungsgerichte prüfen und festlegen. Hat der Betroffene Wünsche zur Betreuungsperson, so muss ein Richter diesen Wünschen nachkommen.

Prinzipiell kann aber jeder eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen, denn es erfolgt eine Schulung und Zertifizierung. Hat der Betroffene noch einen freien Willen, dann muss im Sinne des Betroffenen eine Betreuung abgelehnt werden, wenn der Betroffene das nicht wünscht. Es wird keine Betreuung bestellt, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Diese gilt dann, wenn der Betroffene die Thematik inhaltlich versteht, oder sie wurde vom Betroffenen selbst erstellt. Die Betreuung soll also immer die letzte Lösung sein.

Hauptamtliche Betreuer müssen als Voraussetzung einen Sachkundenachweis erbringen, ehrenamtliche Betreuer sind verpflichtet, sich einem Betreuungsverein anzuschließen, dann werden sie erst vom Betreuungsgericht offiziell bestellt. Zusätzlich ist ein Behördenführungszeugnis erforderlich, das bei der Gemeinde beantragt werden kann, und ein Auszug aus der Schuldnerkartei. Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist kostenfrei. Die Betreuung endet mit dem Tod. Der Betreuer hat kein Recht zur Nachlassverwaltung. 

Kontakt, Infos: Beratungsforum Carmen Basler, Tel. 0781 96678-150, beratungsforum@lmb-ortenau.de

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