Für alle ab 18 - Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung & Co.
Jeder Mensch ist ab dem 18. Geburtstag für sich selbst verantwortlich. Aber was passiert, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann?
Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder Demenz kann jede*n treffen – unabhängig vom Alter. Bankgeschäfte, Behördenpost, Mietvertrag oder Entscheidungen über Operationen - Wenn keine Vorsorge mittels Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung getroffen wurde, bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung, die dann im Namen der betroffenen Person entscheidet.
Welche rechtlichen Vorgaben zu beachten sind, wo man Beratung und Informationen findet – dazu hat der Verein einen Infoabend mit der Dipl.-Sozialpädagogin Barbara Kury vom Betreuungsverein Sozialdienst Katholische Frauen Offenburg/Ortenau (SkF) organisiert.

Das deutsche Betreuungsrecht stellt die Wünsche der betreuten Person ausdrücklich in den Mittelpunkt. Das heißt: Jeder hat ein Recht darauf, dass nach seinen Vorstellungen gehandelt wird – nicht nur nach dem, was andere für „objektiv gut“ halten. Angehörige und Ehepartner sind damit herausgefordert, den Willen der betreffenden Person ernst zu nehmen und ihn – soweit möglich – in Vollmachten und Verfügungen einfließen zu lassen.
Der Ortenaukreis hat zur Vorsorgevollmacht und zur Betreuungsverfügung eine eigene Broschüre entwickelt, die im Landratsamt erhältlich ist. Sie ist mit der eigenen Unterschrift rechtskräftig, Kury empfiehlt aber ausdrücklich, diese nach dem Ausfüllen von der dortigen Betreuungsbehörde amtlich beglaubigen zu lassen. Die amtliche und notarielle Beglaubigung ist gerade bei Vermögensangelegenheiten oder Immobilienverkäufen von relevanter Bedeutung. Zusätzlich müssen bei den Banken für die Regelungen aller Bankangelegenheiten hauseigene Formulare ausgefüllt werden.
Laut Barabara Kury greifen Gerichte bei nicht vorhandenen Dokumenten zwar oft auf nahe Angehörige zurück, eine Garantie dafür gibt es aber nicht. „Sie sollten diese Thematik nicht auf die lange Bank schieben“ mahnt Kury und rät jedem: „Nehmen Sie sich einen Nachmittag Zeit und regeln sie Ihre Angelegenheiten“.
Was die drei Dokumente regeln
Vorsorgevollmacht: Mit ihr bevollmächtigt eine Person eine oder mehrere Vertrauenspersonen, sie in rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten – etwa bei Gesundheitsentscheidungen, Vermögensfragen oder Wohnungsangelegenheiten. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor und ist die bevollmächtigte Person bereit zu handeln, ist in der Regel keine gerichtliche Betreuung nötig.
Betreuungsverfügung: Sie richtet sich an das Betreuungsgericht und legt fest, wer im Fall einer notwendigen rechtlichen Betreuung eingesetzt werden soll und wie diese Person handeln soll. Das Gericht bleibt zwar zuständig, muss sich aber grundsätzlich an diese Wünsche halten.
Patientenverfügung: Sie legt fest, wie ein Mensch in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchte – etwa bei schweren Hirnschädigungen oder am Lebensende. Ärztinnen und Ärzte müssen sich an diesen niedergelegten Willen halten, wenn der Patient selbst nicht mehr einwilligungsfähig ist.
Alle drei Instrumente dienen demselben Ziel: den eigenen Willen verbindlich zu machen, für den Moment, in dem man ihn selbst nicht mehr äußern kann.
Wenn die Eltern plötzlich ausfallen
Viele Eltern von Kindern mit Behinderung kümmern sich selbstverständlich um alles – rechtlich ist das aber nicht automatisch abgesichert, sobald das Kind volljährig ist. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung werden damit zu zentralen Bausteinen für Selbstbestimmung und Sicherheit – für die Eltern und für ihr Kind.
Gerade für Eltern erwachsener Kinder mit Behinderung ist das ein beunruhigender Gedanke: Wer vertritt das Kind, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind? Wer kennt seine Bedürfnisse, seine Kommunikationsweise, seine Wünsche?
In Familien mit einem Kind mit Behinderung ist die rechtliche Vorsorge doppelt bedeutsam. Zum einen müssen Eltern klären, wer sie selbst vertreten darf, wenn sie ausfallen – zum anderen geht es um die Zukunft ihres erwachsenen Kindes, das häufig dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist.
Praktisch bedeutet das zum Beispiel:
Eltern können in einer eigenen Vorsorgevollmacht festlegen, wer im Notfall zusätzlich als „Ersatzbetreuer“ für ihr Kind mit Behinderung in Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten einspringen soll. Laut Kury können sich Eltern zum Beispiel einem Betreuungsverein anschließen, und so bei eigener Verhinderung oder im Falle eines Urlaubs durch ein Mitglied des Betreuungsvereins vertreten werden.
Über eine Betreuungsverfügung können sie beim Gericht anregen, welche Personen – etwa Geschwister, Verwandte oder enge Vertrauenspersonen – später einmal die gesetzliche Betreuung des Kindes übernehmen sollen, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
In einer Patientenverfügung können sie für sich selbst festlegen, welche Behandlungen sie wünschen, damit die Familie in einer Krise entlastet ist und sich auf die Begleitung des behinderten Angehörigen konzentrieren kann.
Früh anfangen, gut beraten lassen
Fachstellen von Wohlfahrtsverbänden, anerkannte Betreuungsvereine, Familienratgeber und das Bundesjustizministerium stellen Informationsbroschüren, Mustertexte und Formulare zur Verfügung. Sie erläutern, welche Formvorschriften gelten, welche Bereiche eine Vorsorgevollmacht abdecken kann und wann etwa eine notarielle Beurkundung – zum Beispiel bei Immobiliengeschäften – erforderlich ist.
Experten raten, Vollmachten und Verfügungen möglichst früh in „eindeutig gesunden Zeiten“ zu verfassen. Denn nur wer die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärungen versteht, kann wirksam vorsorgen – das gilt für Eltern ebenso wie für erwachsene Menschen mit Behinderung, soweit sie geschäftsfähig sind. Wo dies nicht möglich ist, bleibt die rechtliche Betreuung über das Gericht – sie soll Schutz gewährleisten, aber zugleich ein Höchstmaß an Selbstbestimmung sichern.
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind damit weit mehr als trockene Formulare. Sie sind ein Werkzeug, mit dem Familien Klarheit schaffen, Konflikte vermeiden und sicherstellen können, dass sowohl ihre eigenen als auch die Wünsche ihres Kindes mit Behinderung respektiert werden – gerade dann, wenn es darauf ankommt.
Weil das Thema so viele Fragen – gerade für junge Eltern beinhaltet – möchten wir dies in einem weiteren Infoabend vertiefen der sich gezielt mit dem Thema - Patientenverfügung für erwachsene Menschen mit Behinderung, die sich selbst nicht äußern können – auseinandersetzt.
Im Intranet finden Sie als Mitglied hilfreiche Links und die Unterlagen zum Vortrag.
